Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Ich lege Wert auf eine gute Zusammenarbeit und sehe mich gern als Partner meiner Kunden. Ich bemühe mich, jederzeit Ihre Wünsche zu verstehen und zu erfüllen. Transparenz und Kulanz sind mir wichtig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt des zwischen Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Firma Ing. Thomas Fröhlich) abgeschlossenen Vertrages.

2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

2.1. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.2. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen werden hiermit widersprochen.

3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vertragsbedingungen sowie Änderung von Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen verpflichten den Auftragnehmer nur dann, wenn er diese schriftlich zur Kenntnis genommen hat.

4. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

5. Auf das Vertragsverḧltnis findet Österreichisches Recht Anwendung, ausschließlich des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Die Vertragssprache ist Deutsch.

6. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers.

Entwürfe & Muster

7. Entwürfe und Originale sowie umfangreichere Musterarbeiten werden, sofern ein Auftrag im Rahmen des gelegten Angebotes nicht erfolgt, gesondert in Rechnung gestellt.

8. Die Muster sind Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine ausdrückliche Genehmigung nicht verwendet werden.

8.1. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Klischees, Werkzeuge, Filme usw. erwirbt der Auftraggeber keinerlei Recht auf Herausgabe der erwähnten Gegenstände.

8.1.1. Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger und andere für den Produktionsprozess erforderlichen Behelfe bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.

8.2. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

8.3. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Storyboarde, Scribbles und Filme verbleiben auch dann im Eigentum des Auftragsnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten vergütet worden sind.

9. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben ebenfalls Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

Farben & Druck

10. Die vom Auftragnehmer beauftragten Partner verwenden für den Druck branchenübliche Farben.

10.1. Stellt der Auftraggeber besondere Ansprüche an die Farben, wie zum Beispiel Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw., muss er bei Auftragserteilung ausdrücklich darauf hinweisen.

10.2. Für hohe Lichtbeständigkeit der Druckfarben hat der Auftrag nehmer niemals Gewähr zu leisten.

11. Geringfügige Farbabweichungen behält sich der Auftragnehmer vor, sie berechtigen den Auftraggeber weder zur Annahmeverweigerung noch zur Preisminderung.

12. Probeabzüge werden dem Auftraggeber vor Drucklegung nur vorgelegt, wenn er dies ausdrücklich verlangt oder es der Auftragnehmer für erforderlich hält.

12.1. Andrucke werden gesondert nach Aufwand berechnet.

12.2. Weichen die Entwurfs-, Muster-, An- und Probedrucke von der Vorlage des Auftraggebers nur geringfügig ab, so hat der Auftraggeber die Kosten weiterer allenfalls von ihm gewünschter Entwurfs-, Muster- und Probedrucke zu tragen.

12.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist von einer Woche zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug als genehmigt gilt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung seines Schweigens gesondert hingewiesen hat.

12.4. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzugs Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für eine verschuldete Unrichtigkeit der Druckausführung.

13. Der Auftragnehmer haftet nicht für Umstände, die aus Farbabweichungen der unterschiedlichen Bildschirmeinstellungen entstanden sind.

13.1. Durch unterschiedliche Bildschirme oder anderer Anzeigegeräte, deren Einstellungen und Kalibrierungen kann es zu Abweichungen der Farben kommen. Entscheidend ist im Streitfall der Bildschirm des Auftragnehmers.

13.2. Dies gilt ebenso für Farben im Druckverfahren. Druckfarben weichen von am Bildschirm dargestellten Farben ab. Auch hier haftet der Auftragnehmer nicht.

14. Wünscht der Auftraggeber ein bestimmtes Farbprofil oder einen bestimmten Partner für Printmedien zu verwenden, so hat er diese im Vorhinein (in den Anforderungen für das Angebot) zu nennen.

Bereitgestellte Materialien und Daten

15. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gibt der Auftragnehmer vor, in welcher Form die Daten angeliefert werden sollen.

16. Für beigestellte Daten, Druckpapier haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten determiniert ist.

16.1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit, Unrichtigkeit beigestellter Daten zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

17. Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

18. Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke.

18.1. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.

18.2. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes.

18.3. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

19. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

19.1. Diese verbleibt dem Auftragnehmer, sofern der Auftraggeber nicht bei Auftragsvergabe auf die Löschung bestanden hat.

19.2. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeber.

20. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden.

21. Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als für den Auftrag notwendig ist, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.

21.1. Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so können diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

22. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

23. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck sind auf Wunsch und auf dessen Kosten dem Auftraggeber auszufolgen oder zu vernichten.

Illustrationen & Programmierung

24. Die intendierte Nutzung des Artworks oder Source-Code ist im Auftrag, Vertrag oder in der Vereinbarung, welche Preis und Zahlungsbedingungen festhalten, ausdrücklich anzuführen. Wenn nicht anders festgehalten, verkauft der Illustrator/Programmierer nur die ersten Reproduktionsrechte.

25. Wenn ein Artwork/Source-Code für einen anderen Zweck als ursprünglich vorgesehen verwendet werden soll, ist der Preis unverzüglich neu zu verhandeln bzw. eine Nutzungsbewilligungserweiterung zu vereinbaren.

26. Die Retournierung des Originalartworks soll automatisch und unverzüglich nach Projektende erfolgen.

27. Die Nutzung des Artworks/Source-Code nimmt immer Einfluss auf die Preisgestaltung. Erstreckt sich der Einsatz auf ein flächenmäßig grösseres Gebiet, ist das Honorar bedeutend höher anzusetzen, als wenn es sich um eine örtliche Nutzung bzw. in einem ausgewählten Gebiet handelt.

28. Unübliche Ausstattungs-, Kostüm-, und Modellkosten, Reisekosten werden getrennt in Rechnung gestellt.

Satz- und Druckfehler

29. Satzfehler, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.

30. Änderungen gegenüber werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorenkorrektur).

31. Der Auftragnehmer haftet im Fall von nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber nicht für die Einhaltung der ursprünglichen Lieferzeit.

32. Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen, erhalten nach Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.

32.1. Bei telefonischen Änderungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Richtigkeit der Durchführung.

33. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend, soweit nicht anderes ausdrücklich vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gewünscht wird.

Nachträgliche Änderungen

34. Änderungen der Bestellung durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss bedürfen der Zustimmung vom Auftragnehmer. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.

35. Der Auftraggeber trägt sämtliche Mehrkosten, die der Auftragnehmer durch nachträgliche Änderungen der Bestellung durch den Auftraggeber entstehen. Darin enthalten sind auch die Kosten des durch die Änderungen verursachten Maschinenstillstands.

Auftragsunterlagen

36. Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes 16 gilt:

36.1. Für deren Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zum Abschluss des Auftrags seinerseits. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

36.2. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

36.3. Der Auftraggeber hat für die umgehende Rückstellung der Unterlagen nach Abschluss der Zusammenarbeit Sorge zu tragen.

36.4. Sollte der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommen, sind die Unterlagen vom Auftragnehmer binnen 4 Wochen an den Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr zurückzustellen.

Lagerung und Archivierung

37. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

38. Arbeitsbehelfe und Zwischenprodukte im Produktionsprozess sind Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Periodische Arbeiten

39. Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

Urheberrecht

40. Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen der selben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme oder der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt.

41. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen.

42. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken und vollständigen Bezahlung hinsichtlich der gelieferter Erzeugnisse sämtliche aus dem Urheberrecht erfließenden Nutzungsrechte.

43. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen.

43.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.

43.2. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

44. Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung und des Urheberrechtes an von ihm bereitgestellten Unterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber hat daher den Auftragnehmer bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

45. Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.

46. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.

47. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechtenerhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Streitverkündigte auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Streitverkündigers dem Verfahren bei, so ist der Streitverkündiger berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Streitverkündigten ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

48. Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Produkte nur mit Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

Preisangebote

49. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

50. Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

50.1. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen schriftlich erhoben werden.

50.2. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 7 Tagen widersprochen werden. Diese Widerspruchsfrist schließt Tage eines Betriebsstillstandes nicht ein.

51. Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird. Der Auftraggeber genehmigt, dass eine Erhöhung maßgeblicher Kosten (Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung, Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift) nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, den Auftragnehmer berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.

52. Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, wie z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit.

53. Die Kosten der mit dem Auftrag notwendigerweise verbundenen Datenübertragungen sind in den Angebotspreisen enthalten, sofern sie sich im üblichen Umfang bewegen und keine Sonderkosten für den Auftragnehmer darstellen. Sonderkosten trägt der Auftraggeber.

54. Für übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

Abrechnung

55. Wir rechnen stets halbstündlich ab. Wenn andere Konditionen vereinbart werden, müssen diese schriftlich festgehalten werden.

56. Honorare für kurzfristig auszuführende Aufträge sind höher angesetzt.

57. Das Abstandshonorar (=Arbeitshonorar ohne Nutzung) für fertiggestellte Arbeiten beträgt 50% des vereinbarten Preises. Wird der Auftrag in der Entwurfsphase zurückgezogen, beträgt das Honorar ein Drittel des vereinbarten Preises.

58. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, hat der Auftragnehmer das Recht, bei Erhöhung von Steuern und Abgaben, von Arbeits- und Transportkosten, weiters bei Preiserhöhungen von Roh- und Hilfsstoffen oder bei Valutaänderung die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.

Rechnungen

59. Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen liefert, binnen einer Frist von 10 Tagen ab dem Tag, an dem er vollständig oder auch teilweise liefert oder für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.

59.1. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Fixierung und müssen durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

59.2. Einzelne Rechnungen können auch mit längeren Fristen ausgestellt werden. Dies stellt eine Ausnahme dar und ist ein Entgegenkommen des Auftragnehmers, ändert aber nicht die vereinbarte Zahlungsfrist dauerhaft.

Lieferung & Verpackung

60. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Auftragnehmer die Transportkosten ganz oder teilweise trägt.

61. Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße branchenübliche Verpackung. Wünscht der Auftraggeber eine besondere Verpackung, kommt der Auftraggeber auch für die Kosten der Verpackung auf.

62. In besonderen Fällen kann der Auftragnehmer auch auf eine besondere, nicht handelsübliche Verpackung bestehen, die gesondert in Rechnung gestellt wird.

63. Dem Auftragnehmer steht das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung von Schecks und Wechsel zu.

64. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.

64.1. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z. B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies giltauch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

65. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Mustern, Entwürfe, Korrekturabzüge, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen, wenn die Prüfung mehr als 2 Werktage dauert.

66. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen und sind im Angebotspreis nicht enthalten.

67. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

68. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

69. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

Mängel

70. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.

70.1. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den, sich an die Druckreiferklärung anschließenden, Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten.

70.2. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

71. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.

72. Einwände wegen Mängeln sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen; andernfalls ist auf sie als verspätet nicht mehr einzugehen.

73. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

74. Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen 3 Monate.

75. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu Beweisen.

76. Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.

77. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

78. Forderungen wegen Mängel und Schäden können nur bis zum Wert der gelieferten Ware erhoben werden.

79. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

80. Schadenersatz für Folgeschäden ist ausnahmslos ausgeschlossen.

81. Bei vollmaschineller Beutelfertigung erfolgt automatische Zählung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Zählung seiner Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen.

82. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

83. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

84. Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt eines digitalen genormten, zertifizierten und kalibrierten Proofs zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden, und zertifizierter Bedruckstoff verwendet wird.

85. Nicht sachgemäße Lagerung schließt in jedem Fall Schadenersatz aus.

Zahlung

86. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

87. Die Bezahlung erfolgt nach Erhalt der Ware. In Ausnahmefällen, bei größeren Erstbestellungen und/oder bei überschreiten des internen Kundenkreditlimits behalten wir uns jedoch das Recht vor, nur gegen Vorauskasse zu liefern.

88. Bei größeren Bestellungen sowie Bestellungen, welche die Anschaffung von Sondermaterialien erfordern, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Vorauszahlung sowie – entsprechend der geleisteten Arbeit – durch Zustellung von Teilrechnungen auch Teilzahlungen verlangen.

89. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für der Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Daraus allenfalls entstehende nachteilige Folgen (z.B. Nichteinhaltung der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

90. Zahlungen gelten als fristgerecht geleistet, wenn die Gutschriftanzeige des Geldinstitutes innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum dem Auftragnehmer vorliegt, sofern kein anderes Zahlungsziel in Rechnung oder Angebot angegeben wurde. Wurde ein anderes Zahlungsziel angegeben, gilt das früher eintretende Zahlungsziel.

91. Bei Telebankingüberweisungen ist im Feld „Kundendaten/Identifikationsnummer” die Rechnungsnummer anzugeben.

92. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.

93. Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ganz oder zum Teil erheblich ändern, mögen sie die Sphäre des Käufers, des Auftragnehmers oder dessen Zulieferer betreffen, berechtigen den Auftragnehmer den Vertrag unter Ausschluss von Ansprüchen ganz oder zum Teil den geänderten Umständen anzupassen.

94. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz bzw. Wohnort des Käufers Klage zu erheben.

Eigentumsvorbehalt

95. Für durch den Auftragnehmer in Vorleistung gegangene Ware/Erzeugnisse gilt: Diese bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.

95.1. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.

Zahlungsverzug

96. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug des Käufers ein. Vorbehaltlich sonstiger Rechte sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 4% per anno zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

96.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Fall eines Zahlungsverzugs die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und im Verhältnis zur Forderung angemessenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Bei Einbeziehung eines Inkassobüros ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die der Auftragnehmer dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro Mahnung einen Betrag von EUR 5,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,– jeweils zu bezahlen.

96.2. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

96.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht fällige Rechnungen fällig zu stellen, für die bereits angelaufenen Kosten Teilzahlungen zu verlangen, die Weiterarbeit an offenen Bestellungen von im Voraus zu leistenden Teilzahlungen sowie der Begleichung sämtlicher offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Überdies ist der Auftragnehmer berechtigt, die noch nicht zugestellte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Anzahlungen, Teilzahlungen und Rechnungsbeträge zurückzuhalten.

96.4. Schließt der Auftraggeber den Vertrag im Namen eines Dritten, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung gegen diesen Dritten als Bürge. Der Auftragnehmer kann die Zahlung der offenen Forderung vom Auftraggeber erst nach erfolgloser Mahnung des Dritten verlangen.

96.5. Bei Verrechnung an Dritte haftet der Auftraggeber für die Bezahlung des Rechnungsbetrags solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.

Rücktrittsrechte

97. Der Auftragnehmer hat das Recht, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten, sofern entweder die übermittelten Druckdaten oder die Erfüllung des Vertrags gegen österreichische Strafgesetze verstoßen oder rassistische, die Bundesverfassung der Republik Österreich oder sonstige sittenwidrige Ziele verfolgen würden.

98. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten aufgrund eines Rohstoffmangels, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten odgl) verlängert sich – wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist – die Lieferzeit in angemessenem Umfang (maximal zehn Wochen).

98.1. Ist der Auftragnehmer durch die genannten Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Vertragspflichten gehindert und dauert die Leistungsverzögerung länger als zehn Wochen, so besteht ein beiderseitiges Rücktrittsrecht. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber daraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

99. Der Auftraggeber hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- und Dienstleistungsverträgen über

99.1. Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat;

99.2. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

99.3. Bei Verträgen, die nicht in Punkt 99.1. und 99.2. aufgelistet sind, hat der Auftraggeber das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

100. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und wird wie folgt berechnet:

100.1.im Fall eines Dienstleistungsvertrags gerechnet ab dem Tag des Vertragsabschlusses;

100.2.im Fall eines Kaufvertrags gerechnet ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat;

100.3.im Fall eines Vertrags über mehrere Waren, die der Auftraggeber im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, gerechnet ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von diesem benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat;

100.4.im Fall eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken gerechnet ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von diesem benannten Dritten, der nicht derBeförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat;

100.5.im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von diesem benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat.

101. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer (Ing. Thomas Fröhlich, Parkgasse 331/2, 2821 Lanzenkirchen, Tel: +43 (699) 17 245 676, E-Mail: info@tf-freelancer.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, informieren. Er kann das Rücktrittsformular in der Anlage verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

101.1.Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt es, wenn der Auftraggeber die Erklärung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet.

Folgen des Rücktritts

102. Übt der Auftraggeber sein gesetzliches Rücktrittsrecht aus, so ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, alle vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen einschließlich der Versandkosten (mit Ausnahme jener Versandkosten, die der Auftraggeber für eine andere Versandart als die günstigste von der Auftragnehmer angebotene Standardlieferung gewählt hat) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten, sofern der Auftragnehmer nicht schon mit den Arbeiten begonnen hat.

102.1.Hat der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dienstleistungen während der Rücktrittsfrist begonnen, so hat er an der Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

102.2.Bereits aufgewendetes Material oder angeforderte Dienstleistungen Dritter, deren Hilfe der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags in Anspruch nehmen musste, bis zur Kenntnisnahme des Auftragnehmers müssen durch den Auftraggeber vollständig vergütet werden.

102.3.Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall wird dem Auftraggeber für die Rückzahlung ein Entgelt berechnet.

102.4.Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rückzahlung bis zum Erhalt der zurückzusendenden Ware oder bis zum Erhalt eines Nachweises, dass die Ware zurückgesandt wurde (je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist) zu verweigern.

102.5.Der Auftraggeber muss die Ware unverzüglich (spätestens binnen 14 Tagen) ab dem Tag, an dem er der Auftragnehmer über den Rücktritt vom Vertrag unterrichtet, an der Auftragnehmer zurücksenden oder übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Ware vor Ablauf der 14-tätigen Frist abgesendet wird.

102.6.Der Auftragnehmer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.

Anlage

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